Satzung des Kreisfeuerwehrverband Biberach e.V.
- § 1 Name, Sitz und Rechtsstellung
- § 2 Aufgaben
- § 3 Mitgliedschaft
- § 4 Ehrenmitgliedschaft
- § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- § 6 Verbandsorgane
- § 7 Verbandsversammlung
- § 8 Aufgaben der Verbandsversammlung
- § 9 Verbandsausschuss
- § 10 Aufgaben des Verbandsausschusses
- § 11 Verbandsvorstand
- § 12 Aufgaben des Verbandsvorstandes
- § 13 Kassenwesen des Verbandes
- § 14 Mitgliedsbeiträge
- § 15 Beendigung der Mitgliedschaft
- § 16 Auflösung des Verbandes oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
- § 17 Inkrafttreten
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§ 1 Name, Sitz und Rechtsstellung
- Die Feuerwehren des Kreises Biberach bilden den „Kreisfeuerwehrverband Biberach“ im nachfolgenden Verband genannt.
- Der Verband hat seinen Sitz in 88400 Biberach
- Der Verband ist als eingetragener Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Biberach eingetragen.
- Der Verband ist Mitglied des Landesfeuerwehrverbandes Baden-Württemberg, des Vereines Baden-Württembergisches Feuerwehrheim und der Gustav-Binder-Stiftung.
- Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 2 Aufgaben
- Der Verband hat folgende Aufgaben :
a) Betreuung, Förderung und Unterstützung der Mitgliedsfeuerwehren sowie ihre Jugend und Altersabteilungen und der musiktreibenden Züge insbesondere durch die Vertretung der Interessen der Feuerwehren,
b) Weiterbildung und Austausch feuerwehrtechnischer Erfahrungen,
c) Werbung für das Feuerwehrwesen,
d) Unterstützung von Feuerwehren und Zusammenarbeit mit ihnen bei der Durchführung von Kreisfeuerwehrtagen, insbesondere Mittel der Öffentlichkeitsarbeit. - Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Der Verband hat folgende Aufgaben :
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Verbandes sind die
a) Gemeindefeuerwehren und Teilortfeuerwehren
b) Betriebe und Verwaltungen im Landkreis Biberach mit amtlich anerkannten Werkfeuerwehren. - Über die Aufnahme entscheidet der Verbandsausschuss. Anträge sind schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.
- Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrages wirksam.
- Mitglieder des Verbandes sind die
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
Persönlichkeiten, die sich um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Verbandsausschusses vom Verbandsvorsitzenden zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder nehmen nach Maßgabe dieser Satzung an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Verbandes teil. Sie sind verpflichtet, den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
§ 6 Verbandsorgane
- Die Organe des Verbandes sind :
a) die Verbandsversammlung,
b) der Verbandsausschuss,
c) der Verbandsvorstand.
- Die Organe des Verbandes sind :
§ 7 Verbandsversammlung
- Die Verbandsversammlung besteht aus den Kommandanten oder Stellvertreter der Feuerwehren. Bei Abstimmungen und Wahlen hat jede Verbandsfeuerwehr 1 Stimme.
- Die Verbandsversammlung findet jährlich statt. Sie ist zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Rundschreiben an die Verbandsmitglieder vom Vorsitzenden einzuberufen.
- Die Verbandsversammlung muss ferner einberufen werden, wenn der Verbandsausschuss dies beschließt oder dies mindestens von einem Drittel der Verbandsmitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt wird.
- Vorschläge für Neuwahlen und sonstige Anträge sowie Anträge auf Satzungsänderungen sind schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.
- Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Versammlungsmitglieder vertreten sind. Ist eine Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von sechs Wochen eine neue Verbandsversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
- Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Versammlungsmitglieder. Jedes Versammlungsmitglied hat nur eine Stimme. Bei Satzungsänderungen müssen 2/3 der Versammlungsmitglieder vertreten sein. Beschlüsse hierüber bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Versammlungsmitglieder.
- Über die Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Geschäftsführer eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
- Zur Verbandsversammlung werden durch den Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Verbandsausschuss Persönlichkeiten und Organisationen, die dem Verband nahestehen, eingeladen.
§ 8 Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben :
a) Wahl des Verbandsvorsitzenden,
b) Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) Wahl des Kassiers,
d) Wahl des Geschäftsführers,
e) Wahl der Vertreter der Feuerwehren im Verbandsausschuss,
f) Anerkennung des Jahresberichtes und Kassenberichtes sowie
Entlastung des Verbandsvorstandes,
g) Wahl der zwei Kassenprüfer,
h) Beschluss über Satzungsänderungen,
i) Festlegen des Ortes, in dem die nächste Verbandsversammlung stattfinden soll.§ 9 Verbandsausschuss
- Der Verbandsausschuss setzt sich zusammen aus:
a) dem Verbandsvorstand
b) sieben Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren,
c) einem Vertreter der Werkfeuerwehren,
d) einem Vertreter der Jugendfeuerwehren,
e) dem Kreisstabführer,
f) einem Vertreter der Altersabteilungen.
Mitglieder des Verbandsausschusses können nur Kommandanten und deren Stellvertreter von Feuerwehren werden, mit Ausnahme des Geschäftsführers und des Kassiers. Die Jugendfeuerwehren werden im Verbandsausschuss durch den Kreisjugendfeuerwehrwart vertreten. - Sofern der Kreisbrandmeister nicht dem Verbandsausschuss angehört, ist er zu den Verbandsversammlungen einzuladen. Er soll auch zu den Sitzungen des Verbandsausschusses als beratendes Mitglied geladen werden.
- Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, die Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren ,der Geschäftsführer, der Kassier und die Kassenprüfer werden von der Verbandsversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wahlen sind geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, finden zwischen den beiden Bewerbern eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Versammlungsmitglieder der Werkfeuerwehren wählen ihr Ausschussmitglied selbst. Sie nehmen an der Abstimmung über die Ausschussmitglieder der Freiwilligen Feuerwehren nicht teil.
- Der Kreisjugendfeuerwehrwart wird von den Jugendfeuerwehrwarten des Landkreises gewählt.
- Der Kreisstabführer wird von den Stabführern der musiktreibenden Züge des Kreises und vom Verbandsausschuss auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
- Der Vertreter der Altersabteilungen wird von den Leitern der Altersabteilungen bei einer besonderen Versammlung gewählt und ist vom Verbandsausschuss zu bestätigen.
- Kommt vor Ablauf einer Wahlperiode eine Neuwahl nicht zustande, üben die Gewählten ihr Amt so lange aus, bis eine neue Wahl möglich ist. Scheidet ein Mitglied des Verbandsausschusses vor Ablauf einer Wahlperiode aus, so ist in der nächsten Verbandsversammlung eine Wahl für die restliche Amtszeit vorzunehmen.
- Der Verbandsausschuss wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr schriftlich oder mündlich einberufen. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Ausschussmitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt.
- Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Über die Beratung des Verbandsausschusses ist vom Geschäftsführer eine Niederschrift zu fertigen.
- Der Verbandsausschuss setzt sich zusammen aus:
§ 10 Aufgaben des Verbandsausschusses
- Der Verbandsausschuss hat folgende Aufgaben:
a) Aufnahme von Mitgliedern und Ernennung von Ehrenmitgliedern,
b) Vorbereitung der Versammlungen und Kreisfeuerwehrtage,
c) Durchführen der Beschlüsse der Verbandsversammlung,
d) Bestellung der Delegierten für die Wahl des Regionalvertreters im
Landesfeuerwehrverband,
e) Bestätigung der Wahl des Vertreters der Altersabteilungen.
- Der Verbandsausschuss hat folgende Aufgaben:
§ 11 Verbandsvorstand
- Der Verbandsvorstand besteht aus:
a) dem Verbandsvorsitzenden,
b) den Stellvertretern des Vorsitzenden (es können bis zu zwei Stellvertreter gewählt werden),
c) dem Kassier und Geschäftsführer. - Der Geschäftsführer hat alle schriftlichen Arbeiten zu erledigen und in den Sitzungen und Versammlungen Protokoll zu führen.
- Der Kassier hat die Kasse zu verwalten und über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Er hat die Kassenführung und den Jahresabschluss der Verbandsversammlung und dem Verbandsausschuss vorzulegen.
- Die laufenden Geschäfte werden von den Organen ehrenamtlich geführt.
- Der Verbandsvorstand besteht aus:
- § 12 Aufgaben des Verbandsvorstandes
Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben :
a) Er hat die Beschlüsse der Verbandsorgane auszuführen.
b) Er besorgt die Verwaltung des Verbandes. § 13 Kassenwesen des Verbandes
- Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen,
b) freiwillige Beiträge und Spenden,
c) sonstige Zuwendungen. - Die Einnahmen werden verwendet:
a) Zur Zahlung von Beiträgen insbesondere nach §1,4
b) zur Bestreitung der Aufgaben und der allgemeinen Verwaltungskosten,
c) zur Zahlung von Aufwandentschädigungen und Reisekosten an die Mitglieder
des Verbandsausschusses und Verbandsvorstandes. - Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Über die Einnahmen und Ausgaben des Verbandes ist Rechnung zu legen. Die Kasse ist jährlich von zwei Kassenprüfer zu prüfen.
- Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:
§ 14 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag an den Kreisfeuerwehrverband. In diesem Betrag sind die Beiträge für den Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg, den Deutschen Feuerwehrverband und den Verein Baden-Württembergisches Feuerwehrheim sowie der Beitrag zur GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) enthalten. Der Mitgliedsbeitrag wird vom Kreisfeuerlöschverband Biberach gemeinsam mit der Verbandsumlage von den 45 Gemeinden im Landkreis Biberach erhoben und an den Kreisfeuerwehrverband Biberach e.V. abgeführt.
- Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der Zahl der Feuerwehrangehörigen der Mitglieder und wird vom Kreisfeuerwehrverband festgelegt. Nach dieser Festlegung erfolgt der Auszahlungsantrag an den Kreisfeuerlöschverband Biberach. Bei den Mitgliedsbeiträgen der Werkfeuerwehren ist der Anteil, der an die Arbeitsgemeinschaft der Werkfeuerwehren abfließt, zu berücksichtigen. Anmerkung: Der Mitgliederbeitrag der Werkfeuerwehren wird direkt von der betreffenden Firma erhoben.
§ 15 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung des Verbandes. Sie endet ferner durch Auflösung der Wehr.
- Der Austritt aus dem Verband ist jeweils nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss mindestens einen Monat zuvor schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein.
- Ein Mitglied, das mit zwei Jahresbeträgen trotz Mahnung im Rückstand ist oder die Beschlüsse der Verbandsversammlung offensichtlich missachtet, kann auf Beschluss des Verbandsausschusses aus dem Verband ausgeschlossen werden. Über den Wiedereintritt eines ausgeschlossenen Mitglieds entscheidet der Verbandsausschuss.
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§ 16 Auflösung des Verbandes oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
- Der Verband wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Verbandsversammlung mindestens zwei Drittel der Verbandsversammlungsmitglieder vertreten sind und mindestens drei Viertel der anwesenden Versammlungsmitglieder für die Auflösung stimmen.
- Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so muss eine neue Verbandsversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Versammlungsmitglieder mit einfacher Mehrheit über die Auflösung beschließt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Hierüber beschließt die Auflösungsversammlung mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 24. März 2000 in Kraft. Die bisherige Satzung vom 26.Januar 1980 erlischt nach Verabschiedung der neuen Satzung.